Umlegbare Betriebskosten
Umlegbare Betriebskosten
Betriebskosten – Das gehört dazu
Unter den Begriff Betriebskosten fallen alle Summen, die dem Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung durch sein Eigentum an dem vermieteten Objekt laufend entstehen. Darunter zählen sowohl Sach- und Arbeitsleistungen, die durch Unternehmen als auch vom Eigentümer selbst erbracht werden.
Nicht zu den Nebenkosten gehören hingegen Zeit und Aufwand für die Verwaltung von Mietobjekten – auch wenn dafür extra eine oder mehrere Arbeitskräfte eingestellt werden. Instandhaltungskosten, die der Vermieter aufgrund von Verschleiß, Alterung und Abnutzung tragen muss, kann er ebenfalls nicht auf die Mieter umlegen.
Die 17 Positionen der Betriebskostenabrechnung
Zur besseren Übersicht teilt die Betriebskostenverordnung die einzelnen Posten in 17 Positionen ein. Diese sollten in einer Nebenkostenabrechnung übersichtlich untereinander aufgeführt sein. So können Sie leichter vergleichen, ob die genannten Beträge realistisch sind. Auch Veränderungen zum Vorjahr lassen sich so leichter identifizieren und einordnen. Die 17 Positionen der Betriebskostenabrechnung sind:
1. Grundsteuer
Die Grundsteuer, auch Bodenzins genannt, ist eine Abgabe, die jeder Grundstücksbesitzer entrichten muss. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Festgelegt wird die Grundsteuer von den Kommunen.
2. Wasserversorgung
Größter Posten in Sachen Wasserversorgung ist der eigene Wasserverbrauch. Hinzu kommt die von Wasserversorgern veranschlagte Grundgebühr aufgeteilt auf die Zahl der Mietparteien. Auch vom Vermieter gezahlte Miete für Wasserzähler und deren Eichung und Wartung können unter dem Posten Wasserversorgung abgerechnet werden, ebenso eine im Haus betriebene Wasseraufbereitungsanlage.
3. Entwässerung
Die meisten Wasserversorger veranschlagen einen festen Betrag für Entwässerungskosten. Dieser richtet sich nach der versiegelten Fläche auf dem Grundstück. Alternativ können auch die Kosten für eine private Entwässerungsanlage auf dem Grundstück über diese Position umgelegt werden.
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4. Heizkosten
Vom jeweiligen Mieter verbrauchte Heizleistung plus die für Betrieb, Wartung und Versorgung nötigen Kosten aufgeteilt auf die Mietparteien.
5. Warmwasser
Warmwasser fällt nur an, wenn die hierfür entstehenden Kosten nicht bereits durch die Positionen 2 und 4 vollständig abgedeckt werden.
6. Verbundene Heizungs- und Warmwasserkosten
Kosten für Heizung und Warmwasser, insofern diese nicht einzeln über 2 und 4 oder 5 abgerechnet werden.
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7. Aufzug
Diese Position fällt nur an, wenn das Mietobjekt über einen Aufzug verfügt. Dann kann der Vermieter Ausgaben für Überwachung, Wartung und Betrieb hier abrechnen.
8. Straßenreinigung und Müllgebühren
Hierunter fallen die Kosten für die Reinigung der anliegenden Gehsteige durch öffentliche Hand oder private Unternehmer. Übernehmen die Mietparteien dies selbst, entfällt diese Gebühr. Außerdem gehören zu dieser Position die Kosten zur Müllabfuhr und -beseitigung.
9. Gebäudereinigung
Sofern die Bewohner dies nicht selbst übernehmen, kann der Vermieter Kosten für das Säubern gemeinsam genutzter Räume wie Flure, Treppenhäuser, Keller, Waschräume und den Lift umlegen.
10. Gartenpflege
Alle Kosten, die für die Instandhaltung und Pflege von Zufahrten, Höfen und (Vor)Gärten anfallen.
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11. Beleuchtung
Kosten für Außenbeleuchtung in Zufahrt, Hof und Garten sowie die Innenbeleuchtung im Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen.
12. Schornsteinreinigung
Kann auch in Punkt 4 enthalten sein.
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
Gebäudeversicherung, Elementarversicherung, Glasversicherung und Haftpflichtversicherungen für das Wohngebäude können auf den Mieter umgelegt werden.
14. Hausmeister
Die Kosten für einen Hausmeister können umgelegt werden, solange dieser keine Verwaltungs- und Instandhaltungsarbeiten ausführt. Natürlich kann es nicht doppelt abgerechnet werden, wenn sich der Hausmeister zum Beispiel um die Gartenpflege kümmert.
15. Fernsehanlage und Internetanschluss
Der Vermieter kann Kosten für den Betrieb einer Antennenanlage für Satellitenfernsehen und einen Anschluss ans Kabelnetz umlegen.
16. Waschküche
Wenn das Haus über eine von allen genutzte Waschküche verfügt, legt der Vermieter die hierfür entstehenden Kosten üer diese Position auf alle um.
17. Sonstige Betriebskosten
Die Abrechnung sonstiger Kosten ist nur erlaubt, wenn diese vorher im Mietvertrag genauer definiert wurden. Beispiele hierfür sind Kosten für die Wartung von Alarmanlagen oder Feuerlöschern.
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